1. Allgemeines
EMI Production Music GmbH, nachstehend – EMI PM – genannt, ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte von Musikaufnahmen, die EMI PM im Rahmen der Recorded Music Library gegenwärtig auf Tonträgern verschiedener Label veröffentlicht hat sowie sämtlicher zukünftiger Musikaufnahmen, die von EMI PM in den Katalog der Recorded Music Library aufgenommen werden (im nachfolgenden Vertragsaufnahmen genannt).
EMI PM stellt Vertragsaufnahmen enthaltende Tonträger nach ihrem eigenen Ermessen Musikverwertern unverbindlich und leihweise zur Verfügung. Das Eigentum an diesen Tonträgern verbleibt bei EMI PM. Die Tonträger sind auf erstes Anfordern von EMI PM, ohne dass es hierzu einer besonderen Begründung oder eines besonderen Rechtsgrundes bedarf, an EMI PM herauszugeben. Die mit der Herausgabe verbundenen Kosten (Verpackung, Porto, Fracht usw.) trägt der Musikverwerter, es sei denn, EMI PM erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten ausdrücklich bereit.
EMI PM überträgt Vertragspartner zu den Bedingungen dieses Vertrages das nicht ausschließliche sowie das zeitlich und räumlich begrenzte oder ggf. unbegrenzte Recht, die in dem Lizenzantrag näher bezeichneten vertragsgegenständlichen Aufnahmen zu dem in dem Lizenzantrag angegebenen Zweck zu benutzen. Mit Annahme des Lizenzantrages erhält Vertragspartner das Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen zu dem angegebenen Zweck zu verwerten (Übertragung der Synchronisationsrechte). Alle übrigen Rechte, insbesondere diejenigen Rechte, die Urheberrechtsinhabern an Werken der vertragsgegenständlichen Aufnahmen zustehen, sei es direkt oder über die treuhänderische Wahrnehmung durch Urheberrechtsverwertungsgesellschaften - insbesondere durch die Wahrnehmung der GEMA in der Bundesrepublik Deutschland, der AKM/AUSTRO MECHANA in Österreich und der SUISA in der Schweiz - sind nicht Vertragsgegenstand. Vertragspartner verpflichtet sich, für einen Erwerb dieser Rechte, wie z.B. der Aufführungsrechte, der Vorführungsrechte sowie der Rechte der Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung – wobei diese Aufzählung lediglich beispielhaften, nicht abschließenden Charakter hat – direkt Sorge zu tragen.
2. Auftragserteilung
Ein Auftrag an EMI PM gilt als erteilt, sobald der Musikverwerter eine der vertragsgegenständlichen Aufnahmen zu kommerziellen oder privaten Zwecken nutzt, Kopien in unseren Büros anfordert oder die Musik direkt von Tonträgern einsetzt. Vertragspartner akzeptiert die jeweils gültige Preisliste sowie die Lieferbedingungen von EMI PM und übernimmt die Verpflichtung, EMI PM über den Einsatz vertragsgegenständlicher Aufnahmen im Einzelfalle schriftlich zu informieren. Die schriftliche Information hat Aufschluss zu geben über Titel, Komponist, Label, Tonträgernummer und jeweils überspielte oder sonst wie verwertete Nutzungsdauer. Weiterhin ist die Art der Produktion zu melden (wie z.B. Audiovisuelle Produktion, Werbung, etc.) und das Gebiet, in dem der Einsatz der vertragsgegenständlichen Produktion erfolgen soll. Vertragspartner wird EMI PM detailliert darüber informieren, ob die Einsätze innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Europa oder weltweit erfolgen. Der Lizenzantrag an EMI PM (auf den dafür besonders erstellten Formularen) muss spätestens zwei Wochen nach Anforderung der Musik bei EMI PM schriftlich gestellt sein. Sämtliche Agenturen, Tonstudios, Produktionsfirmen, die vertragsgegenständliche Aufnahmen von EMI PM in Form von Tonträgern für Dritte verwenden oder durch Dritte verwenden lassen, sind verpflichtet, die jeweiligen dritten Auftraggeber über die Geschäftsbedingungen von EMI PM in Kenntnis zu setzen und verpflichten sich weiterhin, EMI PM die jeweiligen Auftraggeber zu benennen, damit ein ordnungsgemäßer Vertrag abgeschlossen werden kann.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Maßgeblich ist die am Liefertag gültige Preisliste von EMI PM. Als Liefertag gilt der Tag, an dem vertragsgegenständliche Aufnahmen von EMI PM umgeschnitten oder direkt eingesetzt oder sonst wie in einen Verwertungsprozeß übernommen werden. Aufgrund des EMI PM zugegangenen Lizenzantrages berechnet EMI PM die Benutzungsentgelte der jeweiligen Verwertungsrechte gemäß der jeweiligen Preisliste von EMI PM. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Rechnung von EMI PM innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto ohne Abzüge zu bezahlen. Wechsel werden nur kraft besonderer Vereinbarung, Wechsel und Schecks nur zahlungshalber und für EMI PM spesenfrei entgegengenommen. EMI PM haftet nicht für pünktliche Wechselvorlage und ggf. Protesterhebung.
4. Verwendung und Gewährleistung
Jegliche Verwendung von EMI PM Aufnahmen – sei es ganz oder teilweise – ohne Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages mit EMI PM verstößt gegen die ausschließlichen Verwertungsrechte von EMI PM und ist nicht gestattet. Sollte EMI PM feststellen, dass vertragsgegenständliche Aufnahmen ohne Lizenzvertrag oder in größerem Umfang als durch Lizenzvertrag vereinbart verwertet werden, so behält EMI PM sich das Recht vor, die Verwertung vertragsgegenständlicher Aufnahmen ggf. gerichtlich zu untersagen.
Auf jeden Fall wird für jegliche Verwertung, die über den Umfang der vertragsgemäßen Gewährung hinausgeht oder die ohne Einräumung einer Rechtsbefugnis erfolgt, die doppelte Gebühr fällig, die EMI PM sonst anhand der jeweils gültigen Preisliste für vertragsgemäße Verwertung berechnet hätte.
Die Verwertung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen geschieht mit Einwilligung von EMI PM erst nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Rechnung. EMI PM weist ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche Genehmigungen zur Verwendung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen nicht exklusiv erfolgen. Im Falle des ordnungsgemäßen Erwerbs der entsprechenden Verwertungsrechte stellt EMI PM den Musikverwerter von allen Ansprüchen Dritter, wie z.B. Musiker, Dirigenten, Produzenten oder sonstigen Berechtigten, frei. Eine Ausnahme hiervon bilden diejenigen Ansprüche der Inhaber von Urheberrechten, die direkt von den Inhabern der Urheberrechte bzw. von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften im In- und Ausland geltend gemacht werden können.
EMI PM weist Vertragspartner darauf hin, dass die Rechte der mechanischen Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Aufführungsrechte und Vorführungsrechte der im Rahmen der vertragsgegenständlichen Aufnahme produzierten Werke entweder von EMI PM selbst, im Regelfall jedoch durch Urheberrechtsverwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Für das Vertragsgebiet der Bundesrepublik Deutschland werden diese Rechte von der GEMA wahrgenommen und sie sind entsprechend den Bedingungen der GEMA vom Musikverwerter im Einzelfall zu erwerben. In Österreich werden diese Rechte von der AKM/AUSTRO MECHANA und in der Schweiz von der SUISA wahrgenommen.
5. Ausnahmen der Lizenzerteilung
Die Benutzung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen für Rundfunk- und Fernsehproduktionen sind frei, soweit sie im jeweiligen zwischen der Wahrnehmungsgesellschaft und der Sendeanstalt geschlossenen Nutzungsvertrag abgegolten sind und es sich nicht um eine Werbesendung handelt
Im Falle der Nutzung der Aufnahmen in einer Werbesendung (Rundfunk und/oder Fernsehen) und/oder einem sonstigen Sendebeitrag einer Sendeanstalt verpflichtet sich Vertragspartner, der betreffenden Sendeanstalt eine Aufstellung der in der Werbesendung bzw. dem Sendebeitrag genutzten Musik zu übergeben, aus der das genutzte Werk, die Nutzungsdauer, der bzw. die Urheber und der rechteinnehabende Verlag (EMI Production Music) zu entnehmen sind. Vertragspartner verpflichtet sich des weiteren, EMI PM eine Kopie dieser Mitteilung zu übermitteln.
Im Falle einer Werbesendung sind für bundesweite TV-Werbung in der BRD die Media-Schaltpläne unter Angabe der Sendeanstalten auf Anforderung von EMI PM kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Für den Fall, dass die Verwertung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen über den Zweck der Rundfunk- und Fernsehauftragsproduktion und -sendung hinausgeht (sogenannte Zweitauswertung), ist Musikverwerter verpflichtet, EMI PM gegenüber einen entsprechenden Lizenzantrag vertragsgegenständlicher Art zu stellen.
6. Schlussbestimmungen
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, auf die weder mündlich noch konkludent verzichtet werden kann (Wirksamkeitsvoraussetzung). Nebenabreden wurden nicht getroffen. Erfüllungsort ist Hamburg. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so soll der Vertrag im übrigen dennoch gültig bleiben. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch die dem Gesamtzwecke dieses Vertrages entsprechend gültige Bestimmungen zu ersetzen.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
Dieser Gerichtsstand gilt insbesondere,
- sofern der Musikverwerter Kaufmann ist und nicht zu den in §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört,
- wenn der Musikverwerter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat,
- wenn der Musikverwerter nach Abschluss dieses Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland verlegt,
- wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Musikverwerters im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Musikverwerter nicht zu. Der Musikverwerter ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber EMI PM aufzurechnen, es sein denn, es handelt sich um von EMI PM anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.